Wer pflegebedürftig ist, braucht in der Regel auch Unterstützung im Haushalt. Die gute Nachricht: Die Pflegekasse beteiligt sich bereits ab Pflegegrad 1 an den Kosten für eine Haushaltshilfe oder Reinigungskraft.
Seniorinnen und Senioren wollen im Alter gerne in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben – auch, wenn sie körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Dann kann eine Reinigungskraft für echte Entlastung sorgen. Auch bei den Angehörigen.
Die Hilfe im Haushalt kann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, der jeder Person mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5 zusteht (ehemals Pflegestufe). Er beträgt bis zu 125 Euro monatlich.
Zudem besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegesachleistungen, Gelder aus der Verhinderungspflege und Pflegegeld. Eine Reinigungskraft kann aus allen vier „Töpfen“ finanziert werden. In vielen Fällen können so die Kosten vollständig gedeckt werden. Ihren Eigenanteil können Sie als haushaltsnahe Dienstleistung außerdem von der Steuer absetzen.
Wer sich an den Kosten für die Haushaltshilfe beteiligt, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit ab. Wer dauerhaft pflegebedürftig ist, wird von der Pflegekasse finanziell unterstützt. Wenn kurzfristig eine Reinigungskraft im Haushalt mit anpacken soll, zum Beispiel nach einem langen Krankenhausaufenthalt, zahlt hingegen die Krankenkasse.
Bei einer schweren Erkrankung oder nach einem langen Krankenhausaufenthalt, beteiligt sich die Krankenkasse unter Umständen an den Kosten für eine Reinigungskraft. Aber nicht immer.
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